PV-Änderungen 2026/2027: Einspeisevergütung, EEG-Reform und Förderung

Wohnhaus in der Moselregion mit Photovoltaikanlage, Wärmepumpe, Wallbox und Elektroauto

Photovoltaik News · 31. Juli 2026

PV-Änderungen 2026/2027: Einspeisevergütung, EEG-Reform und Förderung

Zum 1. August sinkt die Vergütung für neue Anlagen regulär. Gleichzeitig stehen für 2027 größere Änderungen im Raum. Wir trennen für dich, was bereits gilt, was sich jetzt ändert und was noch Entwurf ist.

Zum 1. August 2026 sinkt die EEG-Einspeisevergütung für neu in Betrieb genommene Photovoltaikanlagen nach der aktuellen Rechtslage regulär um ein Prozent. Für eine typische Hausanlage ist der finanzielle Unterschied überschaubar. Wichtiger ist, dass nicht die Netzanfrage, sondern die tatsächliche und belegbare Inbetriebnahme den Vergütungssatz bestimmt.

Parallel hat das Bundeskabinett am 29. Juli 2026 einen Entwurf für eine größere EEG-Reform beschlossen. Die geplanten Regeln für 2027 sind noch kein endgültig geltendes Recht. Davon getrennt wurden im Juli die Bedingungen der Heizungs- und Effizienzhausförderung geändert. Die oft genannte halbjährliche Kürzung um 750 Euro betrifft die förderfähigen Kosten einer Heizung, nicht deine PV-Anlage.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für neue PV-Anlagen sinkt die Einspeisevergütung ab 1. August 2026 regulär um ein Prozent.
  • Bestehende Anlagen behalten grundsätzlich den bei ihrer Inbetriebnahme festgelegten Vergütungssatz.
  • Eine PV-Anfrage oder ein I-Auftrag beim Netzbetreiber sichert noch keinen Vergütungssatz. Maßgeblich ist die tatsächliche, nachweisbare Inbetriebnahme.
  • Einen neuen allgemeinen Bundeszuschuss von 20 oder 30 Prozent für normale private PV-Anlagen gibt es nicht.
  • Die größere EEG-Reform für 2027 ist bisher ein Gesetzentwurf. Details können sich im parlamentarischen Verfahren ändern.
  • Die halbjährliche Kürzung um 750 Euro betrifft die maximal förderfähigen Kosten einer neuen Heizung, nicht Photovoltaik.
  • Infrarotheizungen werden als einzelne Heizungsmaßnahme grundsätzlich nicht gefördert. In einer kompletten Effizienzhaussanierung ist nur eine Prüfung des Gesamtprojekts durch einen Energieeffizienz-Experten möglich.

1. Einspeisevergütung ab 1. August 2026

Die Bundesnetzagentur weist zum Redaktionsschluss noch die Sätze für Februar bis Juli 2026 aus. Aus der gesetzlichen Absenkung nach § 49 EEG ergeben sich für den nächsten Zeitraum rechnerisch die folgenden Werte. Bis zur Veröffentlichung der neuen Tabelle kennzeichnen wir sie bewusst als voraussichtlich.

Anlagenart bis 10 kWp Inbetriebnahme bis 31.07.2026 Inbetriebnahme ab 01.08.2026
Überschusseinspeisung 7,78 ct/kWh voraussichtlich ca. 7,70 ct/kWh
Volleinspeisung 12,34 ct/kWh voraussichtlich ca. 12,22 ct/kWh

Nach aktueller Rechtslage sinken die Sätze für neue Anlagen halbjährlich um ein Prozent. Bereits in Betrieb genommene Anlagen sind von späteren Absenkungen grundsätzlich nicht betroffen; der Satz gilt üblicherweise für das Inbetriebnahmejahr plus 20 Kalenderjahre. Bei Anlagen über 10 kWp werden die Leistungsstufen anteilig berechnet, nicht die gesamte Anlage mit nur einem Satz.

2. Wie groß ist der finanzielle Unterschied?

Beispiel: 1 kWp und 900 kWh Einspeisung pro Jahr

Überschusseinspeisung: Bei rund 0,08 ct/kWh Differenz sind das etwa 0,72 Euro weniger pro Jahr und rund 14,40 Euro über 20 Jahre.

Volleinspeisung: Bei rund 0,12 ct/kWh Differenz sind das etwa 1,08 Euro weniger pro Jahr und rund 21,60 Euro über 20 Jahre.

Beispiel: 10 kWp und 9.000 kWh Einspeisung pro Jahr

Überschusseinspeisung: ungefähr 7,20 Euro weniger pro Jahr beziehungsweise 144 Euro über 20 Jahre.

Volleinspeisung: ungefähr 10,80 Euro weniger pro Jahr beziehungsweise 216 Euro über 20 Jahre.

Die Beispiele unterstellen eine gleichbleibende jährliche Einspeisung. Alterung, Verschattung, Eigenverbrauch und Veränderungen des tatsächlichen Ertrags sind nicht berücksichtigt. Bei Überschusseinspeisung zählt ausschließlich die tatsächlich ins Netz abgegebene Strommenge.

3. Muss die Anlage noch am 31. Juli gemeldet werden?

Nein. Wegen der regulären Absenkung gibt es keine Sonderfrist, bis zu der eine PV-Anfrage oder ein I-Auftrag bei Westnetz eingereicht sein muss. Eine Anfrage am 31. Juli sichert den alten Satz nicht automatisch. Entscheidend ist die tatsächliche technische Inbetriebnahme. Eine Anlage darf weder nur auf dem Papier in Betrieb gehen noch rückdatiert werden.

Bei einer echten Inbetriebnahme solltest du Inbetriebnahmeprotokoll, Zählerstände, Wechselrichterdaten, datierte Fotos und die Bestätigung des Fachbetriebs sorgfältig dokumentieren. Ist die Anlage noch nicht fertig, können normale Netzanfragen und I-Aufträge auch in der Folgewoche eingereicht werden. Auch der aktuelle EEG-Entwurf knüpft einen vorgesehenen Bestandsschutz an die Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2027 und nicht bloß an eine frühere Netzanfrage.

4. Welche Förderung gibt es weiterhin für PV?

Einen neuen pauschalen Investitionszuschuss des Bundes für gewöhnliche private PV-Anlagen gibt es nicht. Wirtschaftlich relevant bleiben:

  • die EEG-Einspeisevergütung,
  • grundsätzlich null Prozent Umsatzsteuer, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  • steuerliche Begünstigungen beziehungsweise die Einkommensteuerbefreiung für begünstigte kleinere Anlagen,
  • der KfW-Kredit 270 zur Finanzierung erneuerbarer Energien,
  • mögliche regionale oder kommunale Programme sowie
  • der vermiedene Strombezug durch Eigenverbrauch, Speicher, Wallbox und intelligentes Energiemanagement.

Ob steuerliche Regeln oder ein regionales Programm im Einzelfall passen, muss vor Auftrag und Antrag individuell geprüft werden.

Noch nicht endgültig beschlossen: Das Bundeskabinett hat die EEG-Novelle am 29. Juli 2026 als Gesetzentwurf beschlossen. Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat müssen das Verfahren noch abschließen. Einzelheiten können sich daher ändern.

5. Geplante EEG-Reform ab 2027

Der Kabinettsentwurf soll die Förderung neuer kleiner Anlagen unter 25 kW grundlegend verändern. Vorgesehen sind unter anderem eine vierjährige Direktvermarktungsförderung statt der bisherigen langfristigen festen Förderung, eine stärkere Reaktion auf Strompreissignale sowie eine größere Rolle für intelligente Messsysteme und Steuerboxen.

Für neue Anlagen soll die besondere höhere Volleinspeisevergütung entfallen. Bei neuen kleinen und mittleren Dachanlagen ist außerdem eine Begrenzung der Einspeiseleistung auf 50 Prozent vorgesehen. Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2027 sollen nach dem Entwurf grundsätzlich Bestandsschutz erhalten.

Heute gilt diese geplante 50-Prozent-Grenze noch nicht. Im Westnetz-Gebiet ist weiterhin die aktuelle Rechtslage maßgeblich, darunter die bestehende 60-Prozent-Regelung für bestimmte neue Anlagen ohne die erforderliche Steuerungstechnik. Die endgültigen technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für 2027 stehen erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens fest.

6. Neue und schrittweise Solarpflichten

Das Gebäudemodernisierungsgesetz führt bundesweite Solarpflichten stufenweise ein. Ab 2027 werden zunächst bestimmte neue öffentliche Nichtwohngebäude und größere neue Nichtwohngebäude erfasst. Weitere Pflichten für ausgewählte bestehende öffentliche und gewerbliche Gebäude folgen schrittweise. Neue Wohngebäude sind nach der Staffelung ab 2030 vorgesehen.

Technische, wirtschaftliche und öffentlich-rechtliche Ausnahmen sind möglich. In Rheinland-Pfalz gelten daneben bereits landesrechtliche Pflichten für bestimmte gewerbliche und öffentliche Gebäude sowie größere Parkplatzprojekte. Für ein gewöhnliches bestehendes privates Wohnhaus entsteht nicht plötzlich eine allgemeine Pflicht zur nachträglichen PV-Installation.

7. Nicht mit PV verwechseln: Die halbjährliche Kürzung betrifft die Heizungsförderung

Seit dem 21. Juli 2026 berücksichtigt die KfW-Heizungsförderung für die erste Wohneinheit maximal 28.000 Euro Kosten. Dieser Höchstbetrag soll ab 1. Februar 2027 alle sechs Monate um 750 Euro sinken.

Zeitpunkt Maximal förderfähige Heizkosten der ersten Wohneinheit
bis 31.01.2027 28.000 €
ab 01.02.2027 27.250 €
ab 01.08.2027 26.500 €
ab 01.02.2028 25.750 €

Eine Reduzierung der anrechenbaren Kosten um 750 Euro bedeutet bei 30 Prozent Förderquote 225 Euro, bei 46 Prozent 345 Euro und bei 80 Prozent maximal 600 Euro weniger Zuschuss. Das ist keine Kürzung der PV-Förderung.

8. Auch der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt

Antragstellung Klimageschwindigkeitsbonus
bis 31.01.2027 16 %
ab 01.02.2027 12 %
ab 01.08.2027 8 %
ab 01.02.2028 4 %
ab 01.08.2028 0 %

Der Bonus gilt nur, wenn die persönlichen und technischen Bedingungen erfüllt sind, etwa für bestimmte selbstnutzende Eigentümer beim Austausch einer qualifizierenden alten Heizung. Vier Prozentpunkte entsprechen bei 28.000 Euro förderfähigen Kosten bis zu 1.120 Euro.

Die Grundförderung für förderfähige Heizsysteme beträgt derzeit 30 Prozent. Zusammen mit Geschwindigkeits- und Einkommensbonus sind bis zu 80 Prozent möglich. Für Wärmepumpen ist für 2027 eine weitere Umstellung mit einem Wertschöpfungsbonus angekündigt; die Detailbedingungen müssen noch bestätigt werden.

9. Wärmepumpe oder Infrarotheizung mit PV?

Heizungsförderung als Einzelmaßnahme

Eine förderfähige Wärmepumpe erhält derzeit grundsätzlich 30 Prozent Grundförderung. Mit dem aktuellen Klimageschwindigkeitsbonus können bei erfüllten Voraussetzungen häufig 46 Prozent erreicht werden, mit Einkommensbonus insgesamt bis zu 80 Prozent. Bei 28.000 Euro anrechenbaren Kosten entsprechen das 8.400 Euro, 12.880 Euro oder maximal 22.400 Euro.

Infrarotheizungen und andere Elektro-Direktheizungen erhalten als einzelne Heizungsmaßnahme grundsätzlich keine Förderung. Auch die Kombination mit einer PV-Anlage macht sie nicht automatisch förderfähig.

Komplettsanierung zum Effizienzhaus

Bei einer vollständigen Effizienzhaussanierung über KfW 261 richtet sich der Tilgungszuschuss nach der erreichten Effizienzhausstufe und nicht unmittelbar nach der Heizungsart.

Effizienzhausstufe Tilgungszuschuss Maximal bei 150.000 € Kredit
EH 40 EE 10 % 15.000 €
EH 55 EE 5 % 7.500 €
EH 70 EE 0 % 0 €
EH 85 EE 0 % 0 €
Denkmal EE 5 % 7.500 €
EH 40 NH 15 % 22.500 €
EH 55 NH 10 % 15.000 €
EH 70 NH 5 % 7.500 €
EH 85 NH 5 % 7.500 €
Denkmal NH 10 % 15.000 €

Zusätzlich sind bei erfüllten Bedingungen ein Worst-Performing-Building-Bonus von zehn Prozentpunkten und bei den jeweils zugelassenen Effizienzhausstufen ein Bonus für serielle Sanierung möglich. Unter besonderen Voraussetzungen sind insgesamt bis zu 40 Prozent Tilgungszuschuss erreichbar. Fachplanung und Baubegleitung werden innerhalb eigener Kostenobergrenzen mit 50 Prozent Tilgungszuschuss unterstützt.

Erreichen zwei technische Lösungen rechnerisch dieselbe Effizienzhausstufe, ist die grundlegende Förderquote der Komplettsanierung gleich. Eine Infrarotheizung kann jedoch nur dann im Gesamtprojekt berücksichtigt werden, wenn ein Energieeffizienz-Experte die Förderfähigkeit und das Erreichen des Standards bestätigt. Dieser Nachweis ist in der Praxis deutlich schwieriger als bei einer gut geplanten Wärmepumpe.

Bei den einschlägigen EE-Anforderungen muss ein hoher Anteil des Wärmeenergiebedarfs aus erneuerbaren Energien oder anrechenbarer unvermeidbarer Abwärme stammen. Selbsterzeugter PV-Strom kann nur so berücksichtigt werden, wie er im jeweiligen Zeitraum tatsächlich für Wärme genutzt werden kann. Sommerliche Überschüsse lassen sich nicht einfach mit dem hohen Heizstrombedarf im Winter verrechnen.

Eine Infrarotheizung wandelt ungefähr eine Kilowattstunde Strom in eine Kilowattstunde Wärme um. Eine Wärmepumpe erzeugt je nach Anlage und Betriebsbedingungen typischerweise etwa drei bis fünf Kilowattstunden Wärme daraus. Deshalb ist PV plus Wärmepumpe für normale Wohngebäude energetisch und wirtschaftlich meist leichter darstellbar.

PV-Anlage, Wechselrichter und Speicher sind in der normalen Effizienzhausförderung nicht automatisch förderfähige Kosten, insbesondere wenn gleichzeitig EEG-Förderung beansprucht wird. Der frühere zusätzliche Bonus von fünf Prozentpunkten für die EE-Klasse wurde zum 21. Juli 2026 gestrichen. Photovoltaik erhöht die Förderquote daher nicht automatisch.

10. Fazit für PV-Kunden und Sanierer

Für PV-Kunden ist die unmittelbare Änderung zum 1. August 2026 überschaubar: Die Einspeisevergütung für neue Anlagen sinkt regulär um ein Prozent. Bei einer typischen Anlage bleibt der finanzielle Unterschied meist relativ gering. Eine überhastete oder rückdatierte Inbetriebnahme ist deshalb weder notwendig noch zulässig.

Deutlich größer können die Änderungen bei einer geplanten Heizung oder kompletten energetischen Sanierung sein. Dort sinken ab Februar 2027 sowohl die maximal berücksichtigten Heizkosten als auch schrittweise der Klimageschwindigkeitsbonus.

Die angekündigte EEG-Reform für 2027 könnte neue PV-Anlagen grundlegend verändern. Solange sie nicht endgültig beschlossen ist, planen wir Projekte nach geltendem Recht und prüfen vor der Entscheidung den dann erreichten Gesetzgebungsstand.

PV, Speicher und Heizung gemeinsam planen

Wir prüfen Dach, Stromverbrauch, Speicher, Wallbox und zukünftige Heiztechnik gemeinsam. So entsteht ein System, das technisch und wirtschaftlich zum Gebäude passt – inklusive Netzbetreiberanmeldung und nachvollziehbarer Wirtschaftlichkeitsberechnung.

Elektromeisterbetrieb aus Lösnich – tätig in der Eifel-Mosel-Hunsrück-Region, unter anderem in Wittlich, Bernkastel-Kues, Trier, Cochem, Daun, Morbach, Sohren und Simmern.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information mit Stand 31. Juli 2026. Er ist keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung und keine Förderzusage. Förderfähigkeit und Antragstermin müssen vor Beauftragung individuell geprüft werden.

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